
Gute Nachrichten für Eigentümer und Vermieter: Wer eine vermietete Wohnung modernisiert, soll die entstandenen Kosten künftig deutlich einfacher auf die Miete umlegen können. Die Bundesregierung plant, die Wertgrenze für das vereinfachte Verfahren bei Modernisierungsmieterhöhungen von 10.000 auf 20.000 Euro pro Wohnung anzuheben.
Gerade für private Vermieter und kleinere Eigentümergemeinschaften könnte das eine spürbare Erleichterung bedeuten.
Neue Fenster, eine energetische Sanierung oder der Austausch der Heizungsanlage: Modernisierungen sind in den vergangenen Jahren erheblich teurer geworden. Die bisherige Grenze von 10.000 Euro nach § 559c BGB wird deshalb selbst bei überschaubaren Maßnahmen schnell erreicht.
Das Problem: Wird die Grenze überschritten, kann das vereinfachte Verfahren nicht genutzt werden. Die Berechnung einer anschließenden Modernisierungsmieterhöhung wird damit aufwendiger.
Mit der geplanten Verdopplung auf 20.000 Euro reagiert die Bundesregierung auf die gestiegenen Bau-, Material- und Handwerkerkosten. Das vereinfachte Verfahren soll dadurch wieder für mehr typische Modernisierungsmaßnahmen nutzbar werden.
Der entscheidende Vorteil liegt in der einfacheren Berechnung. Statt die Kosten für ohnehin erforderliche Erhaltungsmaßnahmen im Einzelnen herauszurechnen, wird beim vereinfachten Verfahren ein pauschaler Anteil von 30 Prozent der geltend gemachten Kosten als Erhaltungsaufwand abgezogen.
Für Vermieter bedeutet das vor allem: weniger Aufwand bei der Kostenermittlung und eine einfachere Abrechnung der Modernisierungsmaßnahme.
Nach der geplanten Neuregelung könnten künftig Maßnahmen mit Kosten von bis zu 20.000 Euro je Wohnung in dieses Verfahren fallen.
Auch mit der höheren Wertgrenze bleiben die gesetzlichen Vorgaben für Modernisierungsmieterhöhungen bestehen. Eigentümer sollten insbesondere beachten:
Wichtig ist außerdem die klare Trennung zum Steuerrecht: Die geplante Grenze von 20.000 Euro betrifft ausschließlich das mietrechtliche vereinfachte Verfahren nach § 559c BGB.
Für die steuerliche Behandlung einer Modernisierung – beispielsweise die Frage, ob Kosten unmittelbar als Erhaltungsaufwand berücksichtigt werden können oder abgeschrieben werden müssen – gelten eigene steuerrechtliche Regelungen.
Eigentümer sollten beide Themen daher unabhängig voneinander betrachten.
Wer für 2026 oder 2027 Modernisierungsmaßnahmen an einer vermieteten Immobilie plant, sollte die geplante Gesetzesänderung bereits im Blick behalten. Gerade bei Maßnahmen rund um Heizung, Fenster oder energetische Sanierung könnte die höhere Wertgrenze die spätere Abrechnung erheblich vereinfachen.
Allerdings gilt: Die 20.000-Euro-Grenze ist noch nicht geltendes Recht. Der Gesetzentwurf befindet sich weiterhin im parlamentarischen Verfahren. Bis zum endgültigen Beschluss können sich einzelne Regelungen noch verändern.
Modernisierungen sollten nicht erst dann geplant werden, wenn Handwerker bereits beauftragt sind. Gerade bei vermieteten Wohnungen und Mehrfamilienhäusern lohnt es sich, frühzeitig zu prüfen, welche Maßnahmen zusammengehören, welche mietrechtlichen Folgen entstehen und wie die Kommunikation mit den Mietern gestaltet werden sollte.
Als Immobilienverwaltung in Leipzig behalten wir bei Eiteneuer Immobilien die Entwicklungen im Mietrecht im Blick und unterstützen Eigentümer dabei, ihre Immobilien langfristig und vorausschauend zu bewirtschaften.
Stand: August 2026. Die geplante Anhebung der Wertgrenze auf 20.000 Euro befindet sich noch im Gesetzgebungsverfahren. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.


